- Grundsätze
Die in Betrieben und Verwaltungen tätigen
sozialdemokratischen Arbeitnehmerinnen und
Arbeitnehmer bilden die Arbeitsgemeinschaft
für Arbeitnehmerfragen in der SPD. Vorübergehend
oder endgültig aus dem Arbeitsleben ausgeschiedene
Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer gehören
ebenfalls zur Arbeitsgemeinschaft. Grundlagen
für die Tätigkeit der Arbeitsgemeinschaft
sind die Ziele und Grundsätze der Partei.
Die Arbeitsgemeinschaft ist keine Gliederung
im Sinne des Organisationsstatus. Sie unterliegt
den vom Parteivorstand beschlossenen Grundsätzen
für Arbeitsgemeinschaften.
- Aufgaben der Arbeitsgemeinschaft
1. Die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer
in den Betrieben und Verwaltungen mit der
Politik und den Zielen der Partei vertraut
zu machen und die Partei durch die Gewinnung
neuer Mitglieder zu stärken.
2. Die Interessen der Arbeitnehmerinnen
und Arbeitnehmer in der politischen Willensbildung
zur Geltung zu bringen und die politische
Mitarbeit der Arbeitnehmer zu verstärken.
3. Die aktive Mitarbeit der sozialdemokratischen
Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in Gewerkschaften,
Betriebs- und Personalräten und Sozialorganisationen
zu fördern.
4. Die in Betrieben, Unternehmen und
Verwaltungen gewählten Arbeitnehmervertretungen
bei der Erfüllung ihrer Aufgaben zu unterstützen.
- Aufbau und Gliederung
1. Betriebsorganisation
1.1. Nach § 9 a (1) Organisationsstatut
wird die betriebliche Vertrauensarbeit der
Partei insbesondere durch die Betriebsorganisation
geleistet. Ihre Tätigkeit richtet sich nach
den Grundsätzen des Parteivorstandes vom 22.
Mai/16. Juni 1989.
1.2 Für regionale und zentrale Betriebsgruppenausschüsse
ist die jeweilige Organisationsebene der Partei
zuständig. Zentrale Betriebsgruppenausschüsse
setzen sich aus Vertretern der Betriebsgruppen
und aus Sachverständigen - insbesondere aus
dem gewerkschaftlichen Bereich - zusammen.
Sie koordinieren die Arbeit der Betriebsgruppen
ihres Bereiches, erarbeiten Vorschläge für
die Weiterentwicklung der betriebspolitischen
Arbeit, fördern die Kommunikation und Zusammenarbeit
der Betriebsgruppen untereinander, z. B. durch
zentrale Betriebsgruppenkonferenzen, beraten
den Bundesvorstand der AfA bzw. den Parteivorstand
in Fachfragen ihres Bereichs. Ihre Vorsitzenden
nehmen mit beratender Stimme an den Sitzungen
des Bundesausschusses der AfA teil. Zentrale
Betriebsgruppenausschüsse werden z. B. für
den Bereich Arbeitsverwaltung, Bundesbahn,
Bundespost, Bundeswehr sowie für den Bereich
einzelner Wirtschaftbranchen gebildet.
2. Arbeitsgemeinschaften
2.1 In Unterbezirken und Bezirken bzw.
Landesverbänden werden Arbeitsgemeinschaften
gebildet. Durch Unterbezirks-, Bezirks-, bzw.
Landesverbandsregelung kann die regionale
Gliederung abweichend bestimmt werden.
2.2. Die Arbeitsgemeinschaft setzt
sich in den Unterbezirken zusammen aus: den
Mitgliedern in Betriebs- und Personalräten,
den SPD-Mitgliedern in den örtlichen Gewerkschaftsvorständen,
den SPD-Mitgliedern, die hauptamtlich in Gewerkschaften
tätig sind.
2.3 Die Arbeitsgemeinschaft in den
Unterbezirken wählt mindestens alle 2 Jahre
auf einer Arbeitnehmerkonferenz einen Vorstand.
Dieser besteht aus:
dem/der Vorsitzenden,
einem/einer oder mehreren Stellvertretern/Stellvertreterinnen
und weiteren Beisitzern/Beisitzerinnen, deren
Zahl je nach Zweckmäßigkeit von
der Konferenz selbst festgelegt wird.
Die Zusammensetzung der Arbeitnehmerkonferenz
wird vom Vorstand der Arbeitsgemeinschaft
des Unterbezirks im Einvernehmen mit dem zuständigen
Vorstand der Partei im einzelnen geregelt.
Wo eine Vollversammlung auf Grund der Zahl
ihrer Mitglieder nicht stattfinden kann, wird
für die Arbeitnehmerkonferenz ein Delegiertenschlüssel
erstellt, der die unter 2.2. genannten Gruppen
angemessen zu berücksichtigen hat.
2.4 Im Einvernehmen mit dem zuständigen
Unterbezirksvorstand der Partei können auf
Ortsvereins- oder Stadtverbandsebene Arbeitsgemeinschaften
gebildet werden.
2.5 Die Bezirks- bzw. Landesarbeitnehmerkonferenz
besteht aus:
den Delegierten aus den Arbeitsgemeinschaften
der Unterbezirke, dem Vorstand der Bezirks-
bzw. Landesarbeitsgemeinschaft, den Geschäftsführern
und Geschäftsführerinnen für Arbeitnehmerfragen
mit beratender Stimme, den vom Bezirks- bzw.
Landesvorstand der Arbeitsgemeinschaft berufenen
Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern aus den
Gewerkschaften mit beratender Stimme. Der
Delegiertenschlüssel wird vom Vorstand der
Arbeitsgemeinschaft im Einvernehmen mit dem
jeweiligen Parteivorstand festgelegt.
2.6 Die Arbeitsgemeinschaft auf Bezirks-
bzw. Landesverbandsebene wählt mindestens
alle 2 Jahre auf einer Arbeitnehmerkonferenz
einen Vorstand, der aus dem/der Vorsitzenden,
einem oder mehreren Stellvertretern/Stellvertreterinnen
und der von der Arbeitsgemeinschaft beschlossenen
Anzahl von Beisitzer/Beisitzerinnen besteht.
2.7 Die Vorstände der vorstehend aufgeführten
Arbeitsgemeinschaften führen mindestens vierteljährlich
Zusammenkünfte durch. Die Geschäftsführer
und Geschäftsführerinnen für Arbeitnehmerfragen
nehmen an den Vorstandssitzungen der Unterbezirke
sowie der Bezirke und Landesverbände mit beratender
Stimme teil.
3. Bundeskonferenz
3.1 Alle 2 Jahre findet eine Bundeskonferenz
statt, die vom Bundesvorstand einberufen wird.
3.2 Die Bundeskonferenz der Arbeitsgemeinschaft
setzt sich zusammen aus:
300 von den Arbeitsgemeinschaften auf Bezirks-
bzw. Landesverbandsebene gewählten Delegierten
und dem Bundesvorstand sowie den Mitgliedern
des Bundesausschusses mit beratender Stimme.
Der Delegiertenschlüssel wird auf Vorschlag
des Bundesvorstandes durch den Bundesausschuss
im Einvernehmen mit dem Parteivorstand beschlossen.
Die Delegiertenwahlen werden von den Bezirks-
bzw. Landesverbänden geregelt.
3.3 Die Bundeskonferenz nimmt die Tätigkeitsberichte
des Bundesvorstandes und des Bundesausschusses
entgegen. Sie bestimmt die Richtlinien der
künftigen Arbeit. Ihr obliegt die Wahl des
Bundesvorstandes und die Beschlussfassung
über die Anträge. Antragsberechtigt zur Bundeskonferenz
sind die Bezirke und Landesverbände sowie
der Bundesvorstand.
4. Bundesvorstand
4.1 Die Leitung der Arbeitsgemeinschaft
obliegt dem Bundesvorstand.
Er setzt sich zusammen aus:
dem/der Vorsitzenden,
3 Stellvertretern/Stellvertreterinnen,
25 Beisitzern/Beisitzerinnen.
4.2 Die Referenten/Referentinnen im
Referat für Arbeitnehmerfragen/Betriebsorganisation
beim Parteivorstand nehmen an den Sitzungen
des Bundesvorstandes mit beratender Stimme
teil
5. Bundesausschuss
5.1 Der Bundesausschuss setzt sich
zusammen aus:
den Vorsitzenden bzw. deren Vertretern oder
Vertreterinnen der Arbeitsgemeinschaften auf
Bezirks- bzw. Landesverbandsebene,
den Mitgliedern des Bundesvorstandes.
Mit beratender Stimme nehmen teil:
Die Vertreterinnen und Vertreter der zentralen
Betriebsgruppenausschüsse, die Referenten
und Referentinnen für Arbeitnehmerfragen beim
Parteivorstand, die Geschäftsführerinnen und
Geschäftsführer für Arbeitnehmerfragen auf
Bezirks- bzw. Landesverbandsebene. Zu den
Bundesausschusssitzungen können auf Einladung
des Bundesvorstandes Sachverständige insbesondere
aus dem gewerkschaftlichen Bereich hinzugezogen
werden.
5.2 Für die Leitung der Sitzungen wählt
der Bundesausschuss einen Vorsitzenden/eine
Vorsitzende.
5.3 Der Bundesausschuss wird durch
den Bundesvorstand einberufen. Er tritt mindestens
zweimal im Jahr zusammen. Der Bundesausschuss
ist vor Beschlüssen des Bundesvorstandes der
Arbeitsgemeinschaft über grundlegende politische
und organisatorische Entscheidungen zu hören.
Er fördert die Zusammenarbeit der Bezirke
und Landesverbände mit dem Bundesvorstand.
6. Wahlen
Alle Wahlen finden nach der Wahlordnung der
Partei statt.
7. Schlussbestimmung
Die Gliederungen der Arbeitsgemeinschaft
können sich eigene Richtlinien geben, diem
mit den Grundsätzen des Parteivorstandes für
Arbeitsgemeinschaften und diesen Richtlinien
nicht in Widerspruch stehen dürfen.
Die Richtlinien der AfA, beschlossen vom Parteivorstand
am 25. Juni 1990, treten mit der Beschlussfassung
dieser Richtlinien außer Kraft.
ANHANG zu den Richtlinien der Arbeitsgemeinschaft
für Arbeitnehmerfragen
- Betriebsorganisation der SPD -
Beschlossen vom Parteivorstand am 30. Januar
1995
Grundsätze für die Tätigkeit der Betriebsorganisation
gem. § 9 a des Organisationsstatuts
- Beschluss des Parteivorstandes am 22.
Mai/26. Juni 1989
§ 1
1. Die Betriebsorganisation der SPD besteht
aus den Betriebsgruppen und Betriebsvertrauensleuten.
Die Willensbildung erfolgt in Betriebsgruppen/
Betriebsvertrauensleutekonferenzen, die mindestens
alle zwei Jahre durch den UB-Vorstand der Partei
im Benehmen mit dem UB-Vorstand der AfA einberufen
werden.
2. Grundlage der Betriebsorganisation
ist der Unterbezirk. Für die Mitgliedschaft
in der Betriebsorganisation gilt das Arbeitsstättenprinzip.
Über Ausnahmen entscheidet der Unterbezirk im
Einvernehmen mit dem Bezirk.
§ 2 Betriebsgruppen/Betriebsvertrauensleute
1. In möglichst allen Betrieben und
Verwaltungen sind Betriebsgruppen zu bilden.
2. Branchenbetriebsgruppen
Für Betriebe und Verwaltungen ohne Betriebsgruppe
sowie für Klein- und Mittelbetriebe ist die
Bildung von Branchenbetriebsgruppen anzustreben,
denen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer der
gleichen Branche angehören.
3. Standortbetriebsgruppen
Für Klein- und Mittelbetriebe unterschiedlicher
Branchen ist die Bildung von Standortbetriebsgruppen
anzustreben.
4. Betriebsvertrauensleute
Für Betriebe, die nicht durch Betriebsgruppen
erfaßt werden können, werden Betriebsvertrauensleute
benannt.
§ 3 Mitglieder der Betriebsgruppe
1. Mitglied der Betriebsgruppe ist jedes
in einem Betrieb oder einer Verwaltung beschäftigte
Mitglied der SPD. Vorübergehend oder endgültig
aus dem Arbeitsleben ausgeschiedene Arbeitnehmerinnen
und Arbeitnehmer können Mitglied ihrer Betriebsgruppe
bleiben.
2. Die Mitgliederliste für die einzelne
Betriebsgruppe führt der jeweilige Unterbezirk:
3. Delegierte zum Unterbezirksparteitag
müssen ihren Wohnsitz in dem Unterbezirk haben,
in dem die Betriebsgruppenkonferenz stattfindet.
Erläuterung: Das Wohnortprinzip für
das passive Wahlrecht zu Unterbezirksparteitagen
schließt entsprechend den Vorschlägen
der AfA aus, dass jemand möglicherweise
Delegierter zu Parteitagen verschiedener Unterbezirke
wird. Diese Regelung lässt die Möglichkeit
der Ausnahmegenehmigung gemäß §
3 Abs. 5 Organisationsstatut unberührt.
§ 4 Organe der Betriebsgruppe
1. Organe der Betriebsgruppe sind:
- die Mitgliederversammlung,
- der Betriebsgruppenvorstand.
2. Der Vorstand der Betriebsgruppe besteht
aus dem/der Vorsitzenden, einem/einer oder mehreren
Stellvertretern/Stellvertreterinnen und gegebenenfalls
weiteren Mitgliedern, deren Zahl und Funktion
je nach Zweckmäßigkeit von der Betriebsgruppe
selbst bestimmt wird.
3. Der Betriebsgruppenvorstand und die
Delegierten zur Betriebsgruppenkonferenz sind
mindestens alle zwei Jahre durch die Mitgliederversammlung
zu wählen.
4. Zu der Mitgliederversammlung, auf
der der Betriebsgruppenvorstand bzw. die Delegierten
zur Betriebsgruppenkonferenz gewählt werden,
werden die beim Unterbezirk registrierten Mitglieder
der Betriebsgruppe über den Unterbezirk eingeladen.
§ 5
1. Die zuständige Organisationsebene
für die Betriebsgruppen ist der Unterbezirk.
2. Über die Einrichtung und Abgrenzung
von Betriebsgruppen - auch von Branchen - und
Standortbetriebsgruppen - entscheidet der UB-Vorstand
der Partei im Benehmen mit dem AfA-UB-Vorstand.
3. Bei unterbezirksübergreifenden Betriebsgruppen
bestimmt der Bezirk/Landesverband die Zuordnung
zu einem Unterbezirk
§ 6
1. Für Betriebe, in denen keine Betriebsgruppe
gebildet werden kann, benennt der Unterbezirksvorstand
der Partei im Benehmen mit dem Unterbezirksvorstand
der AfA Betriebsvertrauensleute für die Amtszeit
von zwei Jahren.
2. Ziel ist es, durch die Benennung von
Betriebsvertrauensleuten weitere Betriebsgruppengründungen
herbeizuführen.
Erläuterung: Die Beschränkung der Funktionszeit
der Betriebsvertrauensleute auf zwei Jahre entspricht
der Regelung der gewählten Delegierten der Betriebsgruppen.
§ 7
1. Die Betriebsgruppenkonferenz setzt sich
zusammen aus:
- den von den Mitgliederversammlungen
der Betriebsgruppen gewählten Delegierten. Die
Verteilung der Mandate erfolgt nach der Zahl
der Mitglieder der Betriebsgruppen zum 31.12.
des vergangenen Jahres
- den Betriebsvertrauensleuten. Für jeden
Betrieb kann nur ein/e Betriebsvertrauensmann/frau
stimmberrechtigt an der Konferenz teilnehmen
- den sozialdemokratischen Mitgliedern
von Betriebsgruppen gewählten mit beratender
Stimme.
2. Die Mandatsverteilung auf der Betriebsgruppenkonferenz
regelt der Unterbezirk durch Satzung. Bei der
Erstellung des Delegiertenschlüssels ist von
der Mitgliederstärke der Betriebsgruppen auszugehen.
Jede Betriebsgruppe hat dabei mindestens ein
Grundmandat.
3. Aufgaben der Betriebsgruppenkonferenz
sind:
- die Beratung und Beschlussfassung von
Anträgen an den Unterbezirksparteitag;
- die Beratung und Beschlussfassung über
Personalvorschläge an den Unterbezirksparteitag;
- die Wahl von Delegierten zum Unterbezirksparteitag,
soweit die Satzung des jeweiligen Bezirks/Unterbezirks
gem. § 9 a Organisationsstatut dies vorsieht.
(Es ist die Wahlordnung der Partei anzuwenden.)
§ 8
Die Bezirke/Unterbezirke können für die Durchführung
von Betriebsgruppenkonferenzen ergänzende Richtlinien
festlegen.